Waffenverkäufe
1 Die Occasions-Waffen wurden auf Ihre Funktionsfähigkeit geprüft, jedoch nicht beschossen; sie werden ausschliesslich als Sammlerobjekte verkauft. Die Firma Kessler Auktionen AG übernimmt im Schadenfall keine Haftung.
2 In der Schweiz wohnwafte Schweizer und Ausländer mit schweizerischer Niederlassungsbewilligung C können vertragspflichtige Waffen nach Vorlage des Passes, der Aufenthaltsbewilligung oder der Identitätskarte und eines Strafregisterauszugs erwerben. (Ausnahmen siehe Waffengesetz und Verordnung vom 12.12.2008).
3 In der Schweiz wohnhafte private Käufer benötigen für bewilligungspflichtige Waffen einen Schweizerischen Waffenerwerbschein oder eine Ausnahmebewilligung klein. Diese werden je nach kantonaler Usanz von der Wohngemeinde, dem Bezirksamt oder einer anderen kantonalen Behörde erteilt.
4 Im Ausland ansässige Käuferinnen und Käufer können Ihre Ware nach Erhalt der notwendigen in- und ausländischen (Ein-/Ausfuhr-)Bewilligungen ausliefern lassen.
Für Einwohner von Schengen-Staaten braucht es für alle Waffen, die nicht Kriegsmaterial sind, einen Begleitschein. Diesen Begleitschein erhalten Sie für CHF50.- bei:
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern
Tel +41 (0)58 464 54 00 Fax +41 (0)58 464 79 48
infozsw@fedpol.admin.ch
http://waffen.fedpol.admin.ch
5 Bringt der Käufer innert 90 Tagen nach der Einkauf keine Bewilligung zum Erwerb der Waffen bei, so fallen beim Käufer Lagergebühren (30CHF pro Waffe und Monat) an.
Solange keine Bewilligung vorliegt, ist eine Auslieferung der Waffen ausgeschlossen.
6 Die Beschaffung der notwendigen Ausfuhrbewilligungen für Käufer mit Wohnsitz im Ausland ist Sache des Käufers. Die Adresse der zuständigen Schweizer Amtsstelle lautet:
SECO
Kriegsmaterial
3003 Bern
Die Kosten für die Ausfuhrbewilligungen gehen zu Lasten des Käufers. Sie betragen 0,8% des Warenwertes, mindestens jedoch CHF 50.- pro Bewilligung. Für Käufer mit Wohnsitz im Ausland ist eine direkte Auslieferung in der Schweiz ohne schweizerischen Waffenerwerbsschein nicht möglich. Die Zustellung dieser Waren ins Ausland erfolgt nach Erhalt der Ausfuhrbewilligung. Die Versandspesen werden in Rechnung gestellt; eine Transportversicherung kann auf Wunsch abgeschlossen werden.
7 An schweizerische Waffenhändler, die sich über den Besitz des kantonalen Waffenhändler-Patents ausweisen können, werden nach Vorlage der beglichenen Rechnung Waren ausgehändigt. Händler mit Wohnsitz im Ausland sind für die Einhaltung der Bestimmungen über den Erwerb und Besitz von Waffen und Kriegsmaterial in Ihrem Heimatland selbst verantwortlich.
8 Amtliches Zahlungsmittel in der Schweiz sind Schweizer Franken.
Zahlung mit Maestro, Postcard, V Pay, VISA, Mastercard vor Ort möglich. (nicht über Internet)
9 Bitte alle Banküberweisungen in Schweizer Franken (CHF) als „Our Cost“ tätigen.
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Auszug aus dem Schweizer Waffengesetz (Änderungen vorbehalten)
Gesetz: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983208/201908150000/514.54.pdf
Verordnung: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081148/201908150000/514.541.pdf
Art. 8
1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbschein.
2 Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen die:
a das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeautragte Person vertreten werden;
c zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.
Art. 10 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht
1 Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden:
a einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;
b vom Bundesrat bezeichnete Handrepetiergewehre, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach
dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden;
c einschüssige Kaninchentöter;
d Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
e Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
Anm.: Dennoch sind diese Waffen registraturpflichtig, für den Erwerb benötigen Sie einen Strafregiterauszug (nicht älter als 3 Monate) oder die Kopie eines WES (nicht älter als 2 Jahre).
Art. 10a Prüfung durch die übertragende Person
1 Die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) überträgt, muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.
2 Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen an nehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht.
4 Die übertragende Person kann sich bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons der erwerbenden Person danach erkundigen, ob dem Erwerb ein Hinderungsgrund entgegensteht. Voraussetzung ist das schriftliche Einverständnis der erwerbenden Person.
Art. 11 Schriftlicher Vertrag
1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10)
ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang
aufzubewahren.
2 Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
e Einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
3 Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 3 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30
Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.
Art. 18 Waffenverordnung: Sorgfaltspflicht
1 Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich, so muss die übertragen Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.
2 Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin:
a ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuches ist; oder
b für die Waffe einen Waffenerwerbschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde.
3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.
3bis Wird eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragene Person eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte der erwerbenden Person erstellen.
4 Der schriftliche Vertrag, aus dem schweizerischen Strafregister und die Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte sind aufzubewahren. Wurde eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person der kantonalen Meldestelle eine Kopie der Dokumente zustellen.
Erhältlich auf:
http://www.strafregister.admin.ch
oder
an den Schaltern der Schweizer Post.
Neuregelung des Waffenerwerbs durch Ausländer der Schweiz
(gültig ab 12.12.2008, Auszug aus dem Waffengesetz und der Waffenverordnung)
Art. 7 Waffengesetz, Einschränkungen in besonderen Situationen
1 Der Bundesrat kann den Erwerb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und
Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten:
a wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht;
b um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Ausfuhr in bestimmte Staaten verbieten.
Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
1 Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:
Serbien / Bosnien und Herzegowina / Kosovo / Mazedonien / Türkei /
Sri Lanka / Algerien / Albanien